Zum Wohle des Kindes
Der ständige Kontakt mit Kunden gehört für PTA und Apotheker zum Berufsalltag. Manchmal bringt das auch Unangenehmes mit sich – etwa dann, wenn es den Verdacht gibt, dass ein Kind misshandelt wird. Bisher waren Apothekern aufgrund der Schweigepflicht die Hände gebunden. Das neue Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG), das am 1. Januar in Kraft getreten ist, hat das geändert.
Apothekern ist es nun gesetzlich erlaubt, wenn sie „gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes haben“, die zuständigen Behörden zu informieren.
Bevor es jedoch soweit kommt, sollten sie versuchen, mit dem Sorgeberechtigten zu sprechen. Jedoch funktioniert das nicht immer oder zeigt keinen Erfolg. In dem Fall kann das dem Jugendamt gemeldet werden – ohne dass die Schweigepflicht verletzt wird.
Zum Schutz des Privaten
Vor der Gesetzesänderung war das nicht möglich, weil Apotheker ebenso wie auch Ärzte zu den Heilberuflern gehören und damit automatisch auch zu den Berufsgeheimnisträgern. Für die PTA, die unter Verantwortung des Apothekers arbeitet, gilt dasselbe.
Konkret heißt das, dass die Berufsgruppen Persönliches aus dem Lebensbereich eines Patienten, das ihnen anvertraut wird, nicht weiterzugeben dürfen – auch nicht an die Angehörigen, Behörden und Berufskollegen. Gesetzlich verankert ist der Schutz der Privatsphäre in Paragraf 203 des Strafgesetzbuches (StGB). Wird die Schweigepflicht verletzt, droht eine Strafe bis zu einem Jahr Gefängnis.
Bei Verdacht: Beratung
Wird eine Kindesmisshandlung vermutet, stehen am Anfang meist nur Verdachtsmomente: Etwa wenn Kinder besonders unruhig und aggressiv auftreten und die Eltern dagegen partout ein rezeptfreies Beruhigungsmittel haben wollen. Oder Eltern, die eine bestimmte Haltung ihren Kindern gegenüber zeigen, etwa abschätzig mit ihnen sprechen und sie immer wieder harsch anfahren.
Bekommt die PTA so etwas mit, bleibt oft ein ungutes Gefühl und ihr ist nicht klar, wie sie reagieren soll. Das Einschätzen einer solchen Situation ist nicht einfach. In jedem Fall sollte sie mit dem Apotheker darüber sprechen.
Er hat nun durch die Gesetzesänderung auch das Recht, sich von geschulten Fachkräften telefonisch und persönlich vom örtlichen Jugendamt oder auch von den Kinderschutz-Zentren (weitere Infos unter www.kinderschutz-zentren.org) beraten zu lassen. Hier kann der Fall geschildert werden, ohne dass Namen genannt werden.
Aline Klett
Diesen Artikel finden Sie in DAS PTA MAGAZIN 01/2012 auf Seite 24 oder als PDF-Download im Kasten oben rechts.
