Betriebliche Altersvorsorge: Das sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen
Zum 1. Januar 2012 trat der zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken und der Gewerkschaft ADEXA geschlossene Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge in Kraft. Grund genug, sich sowohl die Regelung des Tarifvertrags als auch dessen Anwendbarkeit in der Praxis einmal näher anzusehen. Gerade im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge gibt es viele Sonderregelungen, die sowohl Verpflichtungen des Arbeitsgebers als auch Haftungsgefahren begründen.
Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer ist es wichtig, sich in dem schwer zugänglichen Gebiet der betrieblichen Altersvorsorge auszukennen. Insbesondere sollte man sich in diesem Bereich neutral informieren und sich nicht auf Auskünfte von Versicherungen, Banken oder Personen verlassen, die ein pekuniäres Interesse am Abschluss eines Produkts der betrieblichen Altersvorsorge haben.
Grundsätze der betrieblichen Altersvorsorge
Eine betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen mit einem Versorgungszweck Alter, Tod oder Invalidität zusagt, als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer insgesamt erbrachte Arbeitsleistung. An dieser Formulierung ist ersichtlich, dass die betriebliche Altersversorgung dem Aufbau einer rentenähnlichen Absicherung dient.
Die betriebliche Altersversorgung ist neben der gesetzlichen Altersversorgung (Deutsche Rentenversicherung – Versorgungswerke) und der privaten Altersversorgung die dritte Säule des Deutschen Rentenmodells. Das Modell der betrieblichen Altersversorgung ist sehr erfolgreich; bereits im Jahr 2007 hatten 64 Prozent aller Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung abgeschlossen (Quelle: www.ihre-vorsorge.de).
Die betriebliche Altersvorsorge ist so erfolgreich, weil im Gegensatz zur privaten Altersvorsorge die Beiträge aus dem Bruttoeinkommen des Arbeitsnehmers geleistet werden und sich somit, im Vergleich zu der rein aus dem Nettoeinkommen finanzierten privaten Altersvorsorge, erhebliche Vorteile ergeben. Dies hat natürlich zur Folge, dass die Grundlage für die betriebliche Altersversorgung das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ist.
Formen der Altersvorsorge
Grundsätzlich ergeben sich zwei verschiedene Arten der betrieblichen Altersvorsorge, die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge und die arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorge (Entgeltumwandlung).
Während der Arbeitgeber bei der von ihm finanzierten Altersversorgung dem Arbeitnehmer eine Rente „schenkt“, wird bei der arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung eigenes Entgelt des Arbeitnehmers umgewandelt und in ein Produkt der betrieblichen Altersversorgung eingezahlt.
Als Arten der betrieblichen Altersversorgung sind bei der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung die Direktzusage, die Direktversicherung, die Pensionskasse, der Pensionsfonds und die Unterstützungskasse denkbar. Bei der Entgeltumwandlung sind als Durchführungsweg die Direktversicherung, die Pensionskasse, die Pensionsfonds und die Unterstützungskasse möglich.
Anspruch auf Entgeltumwandlung
Seit dem 1. Januar 2002 haben Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung zu Gunsten betrieblicher Altersversorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, was einem monatlich umzuwandelnden Entgelt von derzeit 220 Euro entspricht. Der Arbeitnehmer muss jährlich mindestens einen Betrag in Höhe von 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV von seinem Barlohn hierfür zur Verfügung stellen.
Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung
Geltungsbereich
Der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge ab 1. Januar 2012 gilt räumlich für die Länder der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Kammerbezirke Nordrhein und Sachsen. Fachlich gilt er für alle Apotheken mit Ausnahme der Krankenhausapotheken.
Martin Hassel | martin.hassel@dr-schmidt-und-partner.de
Diesen Artikel finden Sie in APOTHEKE + MARKETING 01/2012 auf Seite 34 ff. oder als PDF-Download im Kasten oben rechts.
