Steuerfall des Monats: Kundenbindung - Sind Gutscheine steuerpflichtig?
Bonuspunkte sind in Apotheken ein beliebtes Instrument zur Kundenbindung und Erhöhung des Apothekenumsatzes. Doch die umsatzsteuerliche Behandlung, welche mit der Ausgabe und Einlösung von Bonuspunkten verbunden ist, wirft in der Praxis häufig Fragen auf. Unser Autor zeigt, auf welche Punkte hierbei vor allem zu achten ist.
Eine jüngst von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe veröffentlichte Verfügung differenziert zwischen zwei Formen von Gutscheinen (OFD Karlsruhe, Verfügung vom 25. August 2011 – S 7270). Auf den (Nenn-)Wertgutscheinen ist ein Betrag aufgedruckt, der als Zahlung für eine beliebige Leistung verwendet werden kann.
Auf dem Warengutschein (Sachgutschein) ist ein konkreter Gegenstand oder eine konkrete Leistung angegeben (ggf. begrenzt auf einen Höchstbetrag). Der Gutschein dient als Anzahlung bzw. Entgelt für die genannte Leistung oder den genannten Gegenstand.
Wann wird die Umsatzsteuer fällig?
Die OFD Karlsruhe führt dazu weiter aus: Werden Gutscheine ausgegeben, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen berechtigen (Wertgutscheine), handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (z. B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein).
Die Abgabe des Gutscheins selbst stellt keine Lieferung dar. Eine Anzahlung liegt ebenfalls nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.
Dies verdeutlichen einige Beispiele:
- Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl für Filmvorführungen als auch beim Erwerb von Speisen (z. B. Popcorn) und Getränken eingelöst werden kann.
- Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der zum Bezug von Waren aus seinem Sortiment berechtigt.
- Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine aus, die zum Bezug von Büchern oder Kalendern berechtigen.
Andererseits: Werden dagegen Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt (Warengutscheine), unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbesteuerung. Bei Ausführung der Leistung unterliegt dann der gegebenenfalls noch zu zahlende Differenzbetrag der Umsatzsteuer.
Auch dazu einige Beispiele:
- Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet aus.
- Ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführungen.
- Ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung der Sonnenbank aus.
Bei in Apotheken ausgegebenen Bonuspunkten handelt es sich um (Nenn-)Wertgutscheine, wenn mit diesen keine konkrete Gegenleistung verknüpft ist.
Nelson Cremers | n.cremers@cremers-partner.de
Diesen Artikel finden Sie in APOTHEKE + MARKETING 01/2012 auf Seite 38 f. oder als PDF-Download im Kasten oben rechts.
