Urlaubsregelung: Der Gesetzgeber redet mit

Geht es darum, die Urlaubszeiten unter den Mitarbeitern festzulegen, kann dies zu Interessenkonflikten führen. Um Streitigkeiten zu vermeiden, hat der Gesetzgeber einige Regeln aufgestellt, die der Apothekeninhaber kennen sollte. Unser Experte erklärt die wichtigsten Bestimmungen.

Urlaubsregelung

Welche besondere Problematik mit dem Urlaubsanspruch in kleineren und mittleren Betrieben verbunden ist, macht eine typische Situation deutlich: PKA Frau Müller möchte vier Wochen Sommerurlaub nehmen und beantragt dies frühzeitig. Der Inhaber der Apotheke, Herr Meier, plant in der Sommerpause die Installation eines neuen Warenwirtschaftssystems. Der EDV-Anbieter möchte direkt nach der Installation Schulungen für das Apothekenpersonal durchführen. Ausweichtermine kann er nicht anbieten. Darf der Arbeitgeber den Urlaub verweigern, da dringende betriebliche Belange Vorrang haben?

Fallbeispiel: Betriebliche Belange wichtiger als Urlaubsgesuch?

Einerseits gilt es als gesicherte Erkenntnis, dass der Arbeitnehmer außer Pausen in den Arbeitszeiten und Ruhezeiten zwischen den Arbeitszeiten auch eine zusammenhängende Zeit von mindestens zwei bis drei Wochen im Jahr zur Erholung und zur Erhaltung seiner Arbeitskraft benötigt. Auf der anderen Seite kann eine Apotheke nicht wie ein Großbetrieb Ersatzkräfte und Springer bereithalten, die Engpässe in der Personalbesetzung ausgleichen könnten. Hier entstehen häufig Reibungspunkte und arbeitsrechtliche Streitigkeiten, die schwer zu lösen sind.

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Den Urlaub geltend machen

Die Frage, wer den Urlaubszeitpunkt bestimmt, ist ein vielschichtiger Diskussionspunkt. Grundsätzlich legt der Arbeitgeber die zeitliche Lage des Urlaubs fest. Allerdings muss er dabei die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen, sofern dem nicht dringende betriebliche Belange oder die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Ein dringendes betriebliches Anliegen kann beispielsweise die Unterbesetzung im Betrieb wegen eines besonders hohen Krankenstandes oder wegen Kündigung anderer Mitarbeiter sein. Auch besonders arbeitsintensive Zeiten, die aufgrund der Eigenart der Branche (beispielsweise Weihnachten oder Grippewelle) unvermeidbar sind oder die Notwendigkeit eines Betriebsurlaubs – etwa wegen der Abhängigkeit der Mitarbeiter von der Anwesenheit des Arbeitgebers – gelten als betriebliche Belange.
Martin Hassel


Diesen Artikel finden Sie in APOTHEKE + MARKETING 05/2007 auf Seite 30 oder als PDF-Download im Kasten oben rechts.

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